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Eckhard Höffner

Zur Herkunft der urheberrechtlichen Regel "alles verboten, sofern nicht ausnahmsweise erlaubt"

Block: Wert des Wissenszugangs - Urheberrecht
Location: Audimax
Time: Wednesday, 12.9.2012, 14:00-14:30

Abstract

Bis in das 19. Jh. hinein galt der Grundsatz, dass das Kopieren oder Nachahmen der geistigen Leistungen Dritter erlaubt ist; oft war es erwünscht. Auch die frühen Gesetze in Europa sahen nur ein sachlich zumeist auf die gewerbliche Kopie begrenztes Verbot vor. Um die Jahrhundertwende zum 20. Jh. wurde aus diesen klar umrissenen Verboten ein allgemeines Nutzungsverbot für urheberrechtliche Werke, verbunden einem mit Erlaubnisvorbehalt zugunsten des Rechtsinhabers. 1901 etwa musste das deutsche Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst bestimmen, dass die ausschließlich Befugnis des Rechtsinhabers sich nicht auf das Verleihen erstreckt. Die Urheberrechts-Richtlinie der EU (2001) sieht vor, dass nur noch die Zugänglichmachung (etc.) im privaten Kreis erlaubt ist. Die Vervielfältigung (ganz oder teilweise) ist allgemein auf jede Art und Weise und in jeder Form unter Erlaubnisvorbehalt verboten. Entscheidend für diese Entwicklung waren weniger sachliche oder zweckmäßige Überlegungen, sondern vor allem rechtsdogmatische Aspekte und der Einfluss der Verwertungsgesellschaften.

Short biography of Eckhard Höffner

Eckhard Höffner beendete 1987 das Studium der Geschichte und der Neuen Deutschen Literatur, 1991 das Studium der Rechtswissenschaften. 1993 war er Mitgründer des speak Verlags (München). 2010 publizierte er sein Werk "Geschichte und Wesen des Urheberrechts".

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